0.5.2. Europäische Zivilrechtskodifikationen

BAYERN – BAYERN –

Codex Maximilianaeus Bavaricus Civilis. Oder Neu Verbessert= und Ergänzt= Chur=Bayrisches Land=Recht, welches alle zur bürgerlichen Rechts=Gelehrsamkeit gehörige Materien, so viel nicht schon in dem bereits Anno 1751 respective 1753 neu = eröfnete Codice criminali und judiciario besonders hievon enthalten ist, sowohl nach denen Gemein- als Statuarischen Rechts-Grundsätzen, mit durchgängiger Applicirung der Ersten als die Letztere, wie auch mit nöthiger Entscheid- oder Supplirung deren vorhin entweder in Thesi stirttig und zwifelhaft oder defectus befundener Stellen, benebst dem am Ende beygefügten Lehen=Recht in sich begreift, SOhin mit Einschluß obgedacht- neuer Gerichts- und Criminal-Ordnungen ein kurz- deutlich- ordentlich- und vollständiges Systema juris privati universi, wie solches in viesigen Chur-Landen dermahlen üblich und eingeführt ist, in IV. Theilen, XLIX Capituln, Doch allerwegen in ganz natürlich- und ungezwungenen Zusammenhang darstellt. München, Gedruckt von Johann Jacob Vötter, 1756. Folio. Titelblatt in Rot-Schwarz-Druck, (6), 529 S. Zeitgenössischer Halblederband mit Kiebitzpapierüberzug auf den Buchdeckeln mit rotem Buchschnitt.

BAYERN –

Codex Maximilianaeus Bavaricus Civilis – Oder Neu Verbessert= und Ergänzt= Chur=Bayrisches Land=Recht, welches alle zur bürgerlichen Rechts=Gelehrsamkeit gehörige Materien, so viel nicht schon in dem bereits Anno 1751 respective 1753 neu = eröfnete Codice criminali und judiciario besonders hievon enthalten ist, sowohl nach denen Gemein- als Statuarischen Rechts-Grundsätzen, mit durchgängiger Applicirung der Ersten als die Letztere, wie auch mit nöthiger Entscheid- oder Supplirung deren vorhin entweder in Thesi stirttig und zwifelhaft oder defectus befundener Stellen, benebst dem am Ende beygefügten Lehen=Recht in sich begreift, SOhin mit Einschluß obgedacht- neuer Gerichts- und Criminal-Ordnungen ein kurz- deutlich- ordentlich- und vollständiges Systema juris privati universi, wie solches in viesigen Chur-Landen dermahlen üblich und eingeführt ist, in IV. Theilen, XLIX Capituln, Doch allerwegen in ganz natürlich- und ungezwungenen Zusammenhang darstellt. München, Gedruckt von Johann Jacob Vötter, 1756. Quart. Titelblatt, (6), 529 S. Halbleinenband. order-no.: IC-127 ISBN 978-3-86303-450-4 lieferbar / available

ÖSTERREICH –

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Österreichischen Monarchie. I. Theil (…III.Theil) Alphabetisches Register über den Inhalt der drey Theile. Wien, Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei, 1811. Oktav. (I:) XV, 110 S.; (II:) 395 S.; (III:) 56 S.; (Register:) Ttlbl., CLXXVI S. Gesetzbuch angereichert mit handschriftlichen Anmerkungen. Drei Teile in drei zeitgenössischen Pappband mit Buntpapierüberzug. Erste Ausgabe der österreichischen Kodifikation, mindestens aus dem Jahr des Erstdruckes. Welche Ausgabe (?)

SARDINIEN – ITALIEN –

CODICE CIVILE per gli Stati de S. M. il Re di Sardegna. PROVVEDIMENTI emanati dopo la Pubblicazione del Codice Civile. 20. giugno 1837. Turin (Torino), Dalla Socieà tipografico-Libreria & Stamperia Reale, 1838. Oktav. Titelblatt mit Wappensignet, (3), 551, 48 S. Originale grüne Verlags-Broschur. Originalausgabe des Codice Civile Albertino in italienischer Sprache!

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