BIERBRAURECHT –
Des Mecklenburgischen Adels und dessen Ritter-Güter wohlhergebrachtes Brau=Recht Bier und Brandtwein in ihren Districten zu debitiren, wie solches zu Wien am hochpreißlichen kayserl. Reichs-Hof-Rath in einer Replic-Schriftt allerunterthänigst vorgestellet. Zelle, Gedruckt durch Andreas Holwein, 1706. Folio. Titelblatt mit Vignette, (6), 116 S. Späterer Pappband.