BAYERN – Codex Maximilianaeus Bavaricus Civilis. München 1756.
BAYERN - Codex Maximilianaeus Bavaricus Civilis. München 1756.
BAYERN – Codex Maximilianaeus Bavaricus Civilis – Oder Neu Verbessert= und Ergänzt= Chur=Bayrisches Land=Recht, welches alle zur bürgerlichen Rechts=Gelehrsamkeit gehörige Materien, so viel nicht schon in dem bereits Anno 1751 respective 1753 neu = eröfnete Codice criminali und judiciario besonders hievon enthalten ist, sowohl nach denen Gemein- als Statuarischen Rechts-Grundsätzen, mit durchgängiger Applicirung der Ersten als die Letztere, wie auch mit nöthiger Entscheid- oder Supplirung deren vorhin entweder in Thesi stirttig und zwifelhaft oder defectus befundener Stellen, benebst dem am Ende beygefügten Lehen=Recht in sich begreift, SOhin mit Einschluß obgedacht- neuer Gerichts- und Criminal-Ordnungen ein kurz- deutlich- ordentlich- und vollständiges Systema juris privati universi, wie solches in viesigen Chur-Landen dermahlen üblich und eingeführt ist, in IV. Theilen, XLIX Capituln, Doch allerwegen in ganz natürlich- und ungezwungenen Zusammenhang darstellt. München, Gedruckt von Johann Jacob Vötter, 1756. Quart. Titelblatt, (6), 529 S. Halbleinenband. order-no.: IC-127 ISBN 978-3-86303-450-4 lieferbar / available 170,00 Order Number: 26721AB ERSTAUSGABE des bedeutenden bay<erischen Zivilrechtskodifikation. Die Gesetzgebung Bayerns im 18.Jahrhundert stand im wesentlichen unter dem Einfluß des Vicekanzlers des Kurfürsten Max Joseph III: KREITTMAYR (1704 – 1790). Höhepunkt seiner gesetzgeberischen Tätigkeit war der Codex Maximi- ianaeus von 1756. Der Codex ist eingeteilt in 4 Bücher: 1. Allgemeine Grundsätze und Familienrecht 2. Eigentums- und Sachenrecht 3. Erbrecht 4. Vertragsrecht einschließlich Lehensrecht Die allgemeinen Lehren betreffen die Gerechtigkeitvorstellung, legen die Grundsätze des Gesetzgebers dar, so zum Beispiel das Promulgationsgebot. Deutlich wird die landesherrliche Vorstellung, nämlich daß die Rechtspraxis eine eminent wichtige Rolle innerhalb der Gerechtigkeitsvorstellung einnehme. Rechtsgelehrsamkeit bestünde nicht mehr allgemein in der gründlichen Kenntnis des Rechts, sondern auch in der richtigen Anwendung auf die vorkommenden Fälle ( 1). Und: die Gerechtigkeit selbst wird “allhier nur die Übereinstimmung der Handlung mit dem Recht verstanden” ( 2). |
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