CACCIALUPIS,J.B.d., De summa trinitate. Pavia 1508.

CACCIALUPIS,J.B.d., De summa trinitate. Pavia 1508.

CACCIALUPIS Severinitatis, Joannes Baptista, Solennis Repetitio excellentissimi legum doctoris domini Joannis Baptistae Severenitatis legis cunctos populos C. de summa trinitate. Cum privilegio. Padua (Papiae), ohne Verlagsangabe, 1508, 12. Dezember. Groß-Folio.. Ttlbl., 23, (1)gezählte Blätter. Späterer Halbpergamentband.

2.500,00

Order Number: 14033AB

Ioannes Baptista Caccialupus de S. Severino (um1420-1496), Professor der Rechte in Siena, Pisa und schließlich in Rom, hat keinen größeren gedruckten Kommentar hinterlassen. Diplovataccius erwähnt, dass er zwar Kommentare zu den justinianischen Büchern verfasst habe, gedruckt wurden sie aber nicht. Erhalten geblieben sind einzelne Repetitionen, die in unterschiedlichen Sammelbänden aufgenommen wurden. Am bekanntesten ist seine Schrift: De modo studendi, die an viele Unterrichtsschriften angefügt wurde und eine Anweisung für das Verhalten der Studenten während des Rechtsstudiums enthält. Seine Solennis Repetitio zu C,1,1: cunctos populos ist die ausführlichste Behandlung dieser bekannten lex in der Epoche der Kommentatorenzeit. Caccialupus zeigt die Summe aus den Werken der Kommentatoren. Zunächst erklärt er die lex in ihrer ursprünglichen Bedeutung. Der Herrschaftsbereich bezieht sich auf alle gläubigen Christen, die er mahnt “firmiter credere fidem apostolicam & credere quod deus sit trinitas et unus”. Die Frage schließt sich an, ob die Clementia des Herrschers auch dies miterfasst: ut haeretici & insani & infames & a deo & a principe puniuntur. Diese Fragestellung behandelt er in den unterschiedlichen Staaten seiner Zeit: Frankreich, Spanien oder England. Die Frage der Gesetzeskollision ergibt sich für Caccialupus an der Fragestellung der Überschneidung von kirchlicher und staatlicher Gerichtsbarkeit, ob nämlich bei gleichem Delikt eine doppelte Bestrafung möglich und erwünscht sei, nämlich einmal vor dem kirchlichen und ein zweites Mal vor dem weltlichen Gericht. Darüberhinaus versuchen einige Stadtstatuten die kirchliche Gerichtsbarkeit einzuschränken, indem sie auch bei kirchlichen Delikten die Zuständigkeit für Nichgeistliche (Laien) ausschließen. Die Frage des Kollisionsrechts wird ab Blatt 14verso folgende ausführlich erörtert, indem dort die Fragestellung aufgeworfen wird, wie zu entscheiden sei, wenn der Vertragsabschluss im Geltungsbereich des einen Stadtrechts und die Vertragserfüllung in einem anderen Stadtrecht vollzogen wird. Und wie zu entscheiden sei, wenn daraus Rechtsprobleme erwachsen, welches Stadtstatut dann zur Anwendung gebracht werden muss.

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