THOMASIUS,C.(1655-1728), Delineatio historiae juris. Leipzig 1718.
THOMASIUS,C.(1655-1728), Delineatio historiae juris. Leipzig 1718.
THOMASIUS, Christian (1655-1728), Delineatio historiae juris Romani et Germanici. Leipzig, impensis haeredum Johannis Grossii, 1718. Oktav. 388 S. Halbleinen. 150,00 Order Number: 12265AB Christian Thomasius (1655 – 1728), berühmter Jurist der Universität Halle, “Vater der deutschen Aufklärung”, studierte in Frankfurt an der Oder bei Samuel Stryk, 1679 Promotion, ab 1680 Advokat in Leipzig, ab 1690 Anstellung an der Ritterakademie in Halle, ab 1692 Universität Halle. Seine juristischen Schriften haben zwei Grundstrukturen: die naturrechtliche Begründbarkeit des Rechts und die Selbstbehauptung des deutschen Rechts gegenüber dem römischen Recht. In beiden Bereichen können die hier vorliegenden Werke zu den grundlegenden gezählt werden. Christian Thomasius war die überragende Juristengestalt im Zeitalter der deutschen Aufklärung: Vater der deutschen Aufklärung. Thomasaius war Gründungsmitglied der berühmten preussischen Universität der Aufklärung in Halle. Dort strahlte sein Wirken und von dort aus beeinflussten seine Werke Deutschland und Europa. Auf zivilrechtlichem Gebiet suchte er nach einer kurzen Phase der heftigen Kritik gegen den Einfluß des Ius Romanum eine ausgewogene Harmonie von Naturrecht, deutschem und römischem Recht. Die umfangreichste und geschlossenste Schrift von Tomasius zum Zivilrecht sind seine Notae ad Institutiones et Digesta. Darin ist die Summe seines zivilrechtlichen Forschens zum Zivilrecht erfasst. Hierbei wird das Denken von Thomasius am deutlichsten. In der Legalordnung stellt Thomasius mit großer Vollständigkeit Titel für Titel vor, deren Geschichte und Kontroversen und schließt in der Regel ab mit der Fragestellung, ob der Titel in Deutschland noch anwendbar sei. Die Schrift spiegelt auch die Vorlesungen von Thomasius wider, zeigt die große Auseinandersetzung des Usus modernus pandectarum, nämlich die Übertragbarkeit des Ius Romanum auf das geltende, einheimische Recht. Während Samuel Stryk mehr romanistisch argumentiert, beleuchtet Thomasius dieses Feld mehr unter germanistischen Akzenten. |
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